Impressum
MCK Service UG (haftungsbeschränkt)
Ulmenstraße 3
65719 Hofheim am Taunus
Fon +49 6192 96 11 284 (Bitte nicht für Anfragen nutzen, danke.)
Fax +49 6192 96 11 285
Mail kontakt(at)mckservice(punkt)de
Web www.mckservice.de
Amtsgericht Frankfurt am Main
HRB 87573
Geschäftsführer
Maximilian Alexander Craemer
USt-ID: DE270135003
Gestaltung und Verwaltung des Internetauftritts:
opongo.com GmbH & Co. KG
Theodor-Heuss-Str. 2
D-64354 Reinheim
Unsere AGB:
Allgemeine Geschäftsbedingungen der MCK Service UG (haftungsbeschränkt)
Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten (Reinigung, Pflege, Umbauten) an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen.
§ 1 Auftragserteilung
- Im Auftragsschein sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
- Der Auftraggeber erhält auf Wunsch eine Durchschrift des Auftragsscheins.
- Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
§ 2 Preisangaben im Auftragsschein
- Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
- Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen.
§ 3 Fertigstellung
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
- Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
§ 4 Abnahme
- Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, sein Fahrzeug innerhalb von einem Tag ab dem Fertigstellungstermin oder Zugang der Fertigstellungsanzeige oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung während des Abnahmeverzugs gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§ 5 Berechnung des Auftrages
- In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
- Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
- Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
- Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
§ 6 Zahlung
- Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Fahrzeugs und Aushändigung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
- Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
§ 7 Erweitertes Pfandrecht
- Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
§ 8 Sachmangel
- Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Servicegegenstandes / Fahrzeugs. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche in dem in § 8 beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
- Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Abnahme. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
- Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
- Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a. Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus
b. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
c. Für die zum Umbau eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen.
§ 9 Haftung
- Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer, soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit verletzt wurden, beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel des Auftragsgegenstandes verursacht worden sind. Die Haftung für den Verlust von im Fahrzeug befindlichen Gegenständen, Geld, Wertpapieren (einschl. Sparbüchern, Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten), Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
- Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
- Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
- Pro Schadenfall besteht eine Haftpflichtversicherung von 50.000,- €, maximal jedoch bis 100.000,- € pro Kalenderjahr.
Nicht versichert sind folgende Ereignisse:
a. Unfall, d. h. durch unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ergebnis
b. Brand oder Explosion
c. Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugter Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Raub und Unterschlagung
d. Unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeuge.
e. Zusammenstoß von in Bewegung befindlichen Fahrzeugen mit Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes
f. Mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen
g. Bruchschäden an der Verglasung von Kraftfahrzeugen und Schäden an der Verkabelung durch Kurzschluss
h. Beschädigungen der Bereifung von Fahrzeugen, wenn die Beschädigung durch eines der vorgenannten Ereignisse erfolgt und durch das Ereignis noch andere Schäden an dem Kraftfahrzeug verursacht werden
§ 10 Bauteile; Eigentumsvorbehalt
- Der Auftragnehmer verwendet bei Umbauten nur Bauteile, bei denen Teilegutachten vorliegen (TÜV geprüfte Teile (E1)).
- Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
§ 11 Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
- Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine andere ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt.
- Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.
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